Tafelwein
Für die Erzeugung von Wein (und Interventionsmaßnahmen bei Tafelwein)
werden die Bestimmungen der EU-Verordnung (VO-EWG) Nr. 822/87
angewendet. Die österreichischen Weinbaugebiete sind der Weinbauzone B
zugeordnet; für diese gilt, daß die Trauben einen "Mindestgehalt
an natürlichem Alkohol" von 6 % Vol. erreichen müssen; die
Weintrauben müssen daher eine Mindestreife von 10,7° KMW erreichen.
Tafelwein unterliegt keiner Ertragsbegrenzung, allerdings finden die
Marktordnungsbestimmungen der EU (z.B. obligatorische Destillation, wenn
keine Ausnahmebestimmung zutrifft) Anwendung.
Es dürfen nur Trauben von Rebensorten verwendet werden, die gemäß EWG
VO 2389/89 klassifiziert sind.
Ein Klassifizierungsverfahren für österreichische Rebensorten läuft
derzeit. Bis dahin gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Länder.
Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf keine nähere
Herkunftsbezeichnung haben, lediglich "Österreich", "Österreichischer
Tafelwein" u.ä..
Jahrgangs- und Sortenbezeichnungen sind verboten. Ausnahmen bestehen für
"Bergwein", bei dem der Name der Weinbauregion angegeben
werden darf und für "Heuriger" (in Flaschen), bei dem der
Jahrgang anzugeben ist.
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